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Allgemeine Geschäftsbedingungen zur
Verwendung gegenüber Unternehmern

§ 1 Geltung
(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Fa. W. Söhngen GmbH (nachfolgend
„Verkäufer“) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Diese
sind Bestandteil aller Verträge, die der Verkäufer mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend
auch „Auftraggeber“ genannt) über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen
schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den
Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
(2) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch
wenn der Verkäufer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der
Verkäufer auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers
oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der
Geltung jener Geschäftsbedingungen.

 
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
(1) Alle Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.
Bestellungen oder Aufträge kann der Verkäufer innerhalb von (14) Kalendertagen nach Zugang annehmen.
(2) Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser
Allgemeinen Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter des Verkäufers nicht berechtigt,
von der schriftlichen Vereinbarung abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbes. per Telefax oder per
E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.
(3) Angaben des Verkäufers zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (zB Gewichte,
Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue
Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern
Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische
Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind
zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
(4) Der Verkäufer behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten
Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen
und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände
ohne ausdrückliche Zustimmung des Verkäufers weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er
hat auf Verlangen des Verkäufers diese Gegenstände vollständig an diesen zurückzugeben
und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss
eines Vertrages führen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung
gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung.

 
§ 3 Preise und Zahlung
(1) Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EUR ab Werk zzgl. Verpackung, Porto, der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.
(2) Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise des Verkäufers zugrunde liegen und die
Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise des Verkäufers (jeweils abzüglich eines vereinbarten prozentualen
oder festen Rabatts).
(3) Rechnungsbeträge sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das
Datum der Zahlung ist der Eingang beim Verkäufer. Die Zahlung per Scheck ist ausgeschlossen, sofern sie nicht im Einzelfall gesondert vereinbart wird. Leistet der Auftraggeber bei
Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5 % p. a. zu
verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs
bleibt unberührt.
(4) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung
von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder sich aus demselben Auftrag ergeben, unter
dem die betreffende Lieferung erfolgt ist.
(5) Der Verkäufer ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen
Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen
Forderungen des Verkäufers durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis
(einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet
wird.

 
§ 4 Lieferung und Lieferzeit
(1) Lieferungen erfolgen ab Werk (Taunusstein Incoterms 2020).
(2) Vom Verkäufer in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin
zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen
und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst
mit dem Transport beauftragten Dritten.
(3) Der Verkäufer kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Auftraggebers – vom
Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von
Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen
vertraglichen Verpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nicht nachkommt.
(4) Der Verkäufer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen,
soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen,
Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung
von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten trotz eines
vom Verkäufer geschlossenen kongruenten Deckungsgeschäfts) verursacht worden sind, die
der Verkäufer nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem Verkäufer die Lieferung
oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht
nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen
oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung
zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung
die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche
schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.
(5) Der Verkäufer ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn
• die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
• die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
• dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, der Verkäufer erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten
bereit).
(6) Gerät der Verkäufer mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine
Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 8 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen
beschränkt.

 
§ 5 Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme
(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Taunusstein, soweit
nichts anderes bestimmt ist. Schuldet der Verkäufer auch die Installation, ist Erfüllungsort der
Ort, an dem die Installation zu erfolgen hat.
(2) Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen des Verkäufers.
(3) Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann,
wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer noch andere Leistungen (zB Versand oder
Installation) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines
Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf
den Auftraggeber über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und der Verkäufer dies
dem Auftraggeber angezeigt hat.
(4) Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Auftraggeber. Bei Lagerung durch den Verkäufer betragen die Lagerkosten (0,25) % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer
oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.
(5) Die Sendung wird vom Verkäufer nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers
und auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder
sonstige versicherbare Risiken versichert.
(6) Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Kaufsache als abgenommen, wenn
• die Lieferung und, sofern der Verkäufer auch die Installation schuldet, die Installation abgeschlossen ist,
• der Verkäufer dies dem Auftraggeber unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach
diesem § 5 (6) mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat,
• seit der Lieferung oder Installation (zwölf] Werktage vergangen sind oder der Auftraggeber mit der Nutzung der Kaufsache begonnen hat (zB die gelieferte Anlage
in Betrieb genommen hat) und in diesem Fall seit Lieferung oder Installation (sechs)
Werktage vergangen sind und
• der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen
Grund als wegen eines dem Verkäufer angezeigten Mangels, der die Nutzung der
Kaufsache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.

 
§ 6 Gewährleistung, Sachmängel
(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen,
welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.
(2) Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber
oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich
offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen
Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Käufer genehmigt, wenn dem Verkäufer
nicht binnen (sieben) Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Käufer genehmigt, wenn die
Mängelrüge dem Verkäufer nicht binnen (sieben) Kalendertagen nach dem Zeitpunkt zugeht,
in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel bei normaler Verwendung bereits zu einem
früheren Zeitpunkt offensichtlich, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf Verlangen des Verkäufers ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an den Verkäufer zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet der Verkäufer
die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen,
weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen
Gebrauchs befindet.

(3) Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist der Verkäufer nach seiner innerhalb
angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung
verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen
mindern.
(4) Beruht ein Mangel auf dem Verschulden des Verkäufers, kann der Auftraggeber unter den
in § 8 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
(5) Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die der Verkäufer aus lizenzrechtlichen
oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird der Verkäufer nach seiner Wahl
seine Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Gewährleistungsansprüche
gegen den Verkäufer bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Lieferbedingungen nur, wenn die gerichtliche
Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten
erfolglos war oder, bspw. aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer
des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegen den Verkäufer gehemmt.
(6) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung des Verkäufers
den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die
durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
(7) Eine im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände
erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.

 
§ 7 Schutzrechte
(1) Der Verkäufer steht nach Maßgabe dieses § 7 dafür ein, dass der Liefergegenstand frei
von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist. Jeder Vertragspartner wird
den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber
Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.
(2) In dem Fall, dass der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht
eines Dritten verletzt, wird der Verkäufer nach seiner Wahl und auf seine Kosten den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder
dem Auftraggeber durch Abschluss eines Lizenzvertrages mit dem Dritten das Nutzungsrecht
verschaffen. Gelingt dem Verkäufer dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht,
ist der Auftraggeber berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Auftraggebers unterliegen den
Beschränkungen des § 8 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen.
(3) Bei Rechtsverletzungen durch vom Verkäufer gelieferte Produkte anderer Hersteller wird
der Verkäufer nach seiner Wahl seine Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten für
Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Ansprü-
che gegen den Verkäufer bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe dieses § 7 nur, wenn
die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller und
Vorlieferanten erfolglos war oder, bspw. aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.

§ 8 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens
(1) Die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbes. aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung,
Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es
dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 8 eingeschränkt.
(2) Der Verkäufer haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen
Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur
rechtzeitigen Lieferung und Installation des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit
mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten,
die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen
sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz
von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
(3) Soweit der Verkäufer gem. § 8 (2) dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Verkäufer bei Vertragsschluss als mögliche Folge
einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher
Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von
Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden
bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten
sind.
(4) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht des Verkäufers für
Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von
10.000,00 EUR je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
(5) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang
zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen
des Verkäufers.
(6) Soweit der Verkäufer technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
(7) Die Einschränkungen dieses § 8 gelten nicht für die Haftung des Verkäufers wegen
vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

 
§ 9 Eigentumsvorbehalt
(1) Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der
zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung (einschließlich Saldoforderung
aus einem auf diese Lieferbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnisses).
(2) Die vom Verkäufer an den Käufer gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung
aller gesicherten Forderungen Eigentum des Verkäufers. Die Ware sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihrer Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware
wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt.
(3) Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für den Verkäufer.
(4) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls gemäß
Abs. 9 im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
(5) Wird die Vorbehaltsware vom Käufer verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung des Verkäufers als Hersteller erfolgt und der Verkäufer
unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer
erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware
– das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des
Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall,
dass kein solcher Eigentumserwerb beim Verkäufer eintreten sollte, tritt der Käufer bereits
jetzt sein künftiges Eigentum oder – im oben genannten Verhältnis – Miteigentum an der neu
geschaffenen Sache zur Sicherheit an den Verkäufer. Wird die Vorbehaltsware mit anderen
Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der
Sachen als Hauptsache anzusehen, sodass der Verkäufer oder der Käufer Alleineigentum
erwirbt, überträgt die Partei, der die Hauptsache gehört, der anderen Partei anteilig das
Miteigentum an der einheitlichen Sache an dem in S. 1 genannten Verhältnis.
(6) Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum des
Verkäufers an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an den
Verkäufer ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware
treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche
oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen im eigenen
Namen einzuziehen. Der Verkäufer darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall
widerrufen
(7) Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Käufer
sie unverzüglich auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und den Verkäufer hierüber informieren, um ihm die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte
nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen
oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten kaufen, haftet hierfür der Käufer dem Verkäufer.
(8) Der Verkäufer wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder
Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als
50 % übersteigt. Die Auswahl der danach freizugeben Gegenstück liegt beim Verkäufer.
(9) Tritt der Verkäufer bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall) ist er berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
 
§ 10 Rückverfolgbarkeit
Jeder Wiederverkäufer ist verpflichtet, die Rückverfolgbarkeit seiner Endkunden aufrecht zu
erhalten, damit im Falle einer Rückrufaktion gemäß der Richtlinie über Medizinprodukte vom
26. Mai 2021 (MDR(EU)2017/745), seine Endverbraucher angesprochen werden können
und das entsprechende Medizinprodukt vom Markt genommen werden kann. Diese Verpflichtung gilt für den Zeitraum nach Beendigung der Geschäftsbeziehung fort.
 
§ 11 Schlussbestimmungen
(1) Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der
Geschäftsbeziehung zwischen dem Verkäufer und dem Auftraggeber nach Wahl des Verkäufers Wiesbaden. Für Klagen gegen den Verkäufer ist auch in diesen Fällen Wiesbaden
ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche
Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
(2) Die Beziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Auftraggeber unterliegen ausschließ-
lich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.4.1980 (CISG) gilt nicht.
(3) Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als
vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die
Regelungslücke gekannt hätten

 
 
Stand 01.01.2023
W.Söhngen GmbH, Platter Str. 84, D-65232 Taunusstein